VI. Ethikkommissionssitzungen

§ 6 a) Einberufung

(1) Die Ethikkommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich (per E-Mail) zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einladung zur ordentlichen Sitzung ist den Ethikkommissionsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit den für die Meinungsbildung der Ethikkommissionsmitglieder erforderlichen Unterlagen über die eingereichten Forschungsprojekte zuzusenden.

(3) Außerordentliche Sitzungen sind unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen, wenn dies mindestens fünf Mitglieder der Ethikkommission schriftlich (per E-Mail) unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt der zur Einberufung Verpflichtete.


§ 6 b) Tagesordnung

In den Ethikkommissionssitzungen werden nur Angelegenheiten der Tagesordnung behandelt. Sofern ein Antrag auf Nachtrag zur Tagesordnung gestellt wird, ist die Behandlung solcher Tagesordnungspunkte nur dann zulässig, wenn vom Vorsitzenden festgestellt wird, dass die Ethikkommission hierfür fachentsprechend besetzt ist und der Antrag auf Nachtrag von der Ethikkommission angenommen wird.


§ 6 c) Sitzungsteilnahme

(1) Die Ethikkommissionsmitglieder haben an den Ethikkommissionssitzungen teilzunehmen. Im Falle einer Verhinderung hat das betreffende Mitglied rechtzeitig (s)einen Vertreter zu verständigen. Darüber hinaus ist dem Vorsitzenden die Verhinderung bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende kann darüber hinaus weitere Personen zur administrativen Unterstützung und zur Schriftführung heranziehen, die nicht stimmberechtigt sind.


§ 6 d) Leitung der Sitzung

(1) Der Vorsitzende leitet die Ethikkommissionssitzung, im Falle seiner Verhinderung der Vertreter. Sind beide verhindert, ist ein anderes Ethikkommissionsmitglied auf Vorschlag des Vorsitzenden oder des Vertreters zur Leitung der Sitzung zu berufen.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf, führt die Rednerliste und erteilt das Wort.


§ 6 e) Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Ethikkommission wird zu Beginn der Sitzung geprüft und bei Vorliegen festgestellt. Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (oder Ersatzmitglieder) anwesend sind.


§ 6 f) Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende schlägt nach Erörterung des Antrages die Beschlussfassung vor.

(2) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Ausnahmefällen ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.

(3) Eine Stimmenthaltung bei Beschlussfassung ist unzulässig.

(4) Die Zählung der Stimmen obliegt dem Vorsitzenden. Unmittelbar nach Durchführung der Abstimmung und Auszählung der Stimmen gibt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis bekannt.


§ 6 g) Befangenheit eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied darf bei einem Tagesordnungspunkt nicht mitstimmen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 AVG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied Prüfungsleiter der zu prüfenden Angelegenheit ist. Das befangene Mitglied (Ersatzmitglied) hat die Sitzung für die Dauer der Behandlung des Tagespunktes zu verlassen.

(2) Ein Befangenheitsgrund ist dem Vorsitzenden unverzüglich zu melden.

(3) Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied (Ersatzmitglied) an einem Projekt, über das ein Beschluss gefasst werden soll, beteiligt ist.

(4) Wer die Sitzung leitet, darf nicht in die von der Ethikkommission zu prüfende Angelegenheit involviert (befangen) sein. Der befangene Vorsitzende hat den Vorsitz an einen nicht befangenen Vertreter abzugeben; sind beide stellvertretenden Vorsitzenden befangen oder abwesend, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitz für die Dauer der Prüfung der Angelegenheit.


§ 6 h) Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Für den Inhalt des Protokolls ist verantwortlich, wer den Vorsitz in der protokollierten Sitzung geführt hat.

(3) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. das Datum, den Beginn und das Ende der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. die Tagesordnung insgesamt,
  4. die behandelten Anträge mit laufender Zahl (EK-Nr.) und Bezeichnung,
  5. die wesentlichen zu den behandelten Anträgen vorgetragenen Erwägungen, die dazu gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
  6. zu Protokoll gegebene Äußerungen und Stellungnahmen, insbesondere Sondergutachten und Minderheitsvoten.

(4) Das Protokoll ist möglichst innerhalb von 14 Tagen anzufertigen und vom Vorsitzenden (Abs. 2) zu unterzeichnen.

(5) Das Protokoll ist jedem Mitglied (Ersatzmitglied), das an der Sitzung teilgenommen hat, zu übermitteln.

(6) Dem Antragsteller ist ein seinen Antrag betreffender, vom Vorsitzenden (Abs. 2) unterzeichneter Auszug des Protokolls auszuhändigen.

(7) Ein allfälliger Einspruch zum Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu erheben und zu behandeln. Das Protokoll ist zu berichtigen, wenn der Einspruch von der Kommission für gerechtfertigt erachtet wird. Andernfalls bleibt das Protokoll unverändert, der Einspruch ist dem Protokoll jedoch beizufügen.