IX. Änderungen der Geschäftsordnung

§ 16. (1) Ein Beschluss über die Änderungen der Geschäftsordnung bedarf einer Beschlussfähigkeit im Sinne des § 10.

(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt enthalten war.