Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich

Zusammenfassung:

Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau und ohne medizinischen Grund ist in Österreich legal, wenn er vor der 16. Schwangerschaftswoche (innerhalb von 3 Monaten nach der Einnistung), von einem Arzt/Ärztin nach vorheriger Beratung durchgeführt wird. Abgesehen davon gibt es keine weiteren Vorschriften, so daß sich die Beratung und Behandlung bestmöglich nach den individuellen Bedürfnisse richten kann.

Es gibt in Österreich keine vorgeschriebene Wartezeit, keine vorgeschriebene Beratung in einer Beratungsstelle, keine inhaltlichen Vorgaben für die ärztliche Beratung und die Frau muß ihre Gründe für den Abbruch nicht angeben. Die persönlichen Daten werden nicht weitergegeben, da es keine Meldung an die Krankenkassen oder irgendeine andere Institution gibt. Auch ist der Wohnort ohne Bedeutung. Das heißt Frauen aus anderen Ländern haben den gleichen ungehinderten Zugang zu einem Abbruch.

Allerdings wird der Abbruch in Österreich nicht, wie in fast allen anderen Westeuropäischen Ländern von der Krankenkasse bezahlt. D.h. in Österreich müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen, ausser es gibt einen medizinischen Grund für einen Abbruch (Indikation).


Das Gesetz im Wortlaut:

Am 1.1.1975 traten folgende Artikel in Kraft:
§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

  • wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  • wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder
  • wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Anmerkungen:
Abs 1 Z 1 enthält die sog. Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwangerschaftsabbruch nur bei Vorliegen von Indikationen - die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z2 und 3) - straflos.

Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.


Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 2013: 
"§ 173. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.