Die gesetzliche Lage bei Minderjährigen Print
Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen:

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001: 
"§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.