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| Die gesetzliche Lage bei Minderjährigen |
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Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen: Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001: "§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist." Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige. Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten. |




