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| Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich |
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Am 1.1.1975 traten folgende Artikel in Kraft: (1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen. (3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Mit 13.7.2005 ist in Wien ein geändertes Sicherheitsgesetz in Kraft getreten, um Frauen besser vor dem Psychoterror religiöser Fanatiker zu schützen. Dies war notwendig geworden, da Frauen auch vor dem Gynmed gelegentlich respektlos behandelt wurden. Nunmehr kann die Polizei diese Fanatiker wegweisen, sobald sie Patientinnen ansprechen oder ihnen etwas übergeben. Anmerkungen: Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.
Erläuterung: Abgesehen von den erwähnten Bestimmungen gibt es keine weiteren Vorschriften in Österreich, so daß sich die Beratung und Behandlung bestmöglich nach den individuellen Bedürfnisse richten kann. Allerdings wird der Abbruch in Österreich nicht, wie in fast allen anderen Westeuropäischen Ländern von der Krankenkasse bezahlt. D.h. in Österreich müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen, ausser es gibt einen medizinischen Grund für einen Abbruch (Indikation). Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001: Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige. |




