Schwangerschaftsrechner
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| Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Österreich |
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Zusammenfassung: Ein Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau und ohne medizinischen Grund ist in Österreich legal, wenn er vor der 16. Schwangerschaftswoche (innerhalb von 3 Monaten nach der Einnistung), von einem Arzt/Ärztin nach vorheriger Beratung durch diese/n durchgeführt wird. Abgesehen davon gibt es keine weiteren Vorschriften, so daß sich die Beratung und Behandlung bestmöglich nach den individuellen Bedürfnisse richten kann. Allerdings wird der Abbruch in Österreich nicht, wie in fast allen anderen Westeuropäischen Ländern von der Krankenkasse bezahlt. D.h. in Österreich müssen Frauen den Abbruch selbst bezahlen, ausser es gibt einen medizinischen Grund für einen Abbruch (Indikation). Das Gesetz im Detail: Am 1.1.1975 traten folgende Artikel in Kraft: (1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen. (3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden. Anmerkungen: Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissensklausel weigern, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.
Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001: Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige. |




