V. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet mit dem gegenüber dem Vorsitzenden der Ethikkommission erklärten Rücktritt.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus oder ist es dauerhaft an der Teilnahme verhindert, ist an seiner Stelle ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) Scheidet der Vorsitzende aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden. Längstens innerhalb einer Frist von drei Monaten ist ein neuer Vorsitzender zu bestellen.