Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 2013:
"§ 173. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."
Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.
