Die gesetzliche Lage bei Minderjährigen

Tue, 02/17/2009 - 18:38 -- andreas

Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen:


Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von 2013: 
"§ 173. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist."

Mündig Minderjährige sind laut Gesetz 14-18-Jährige.


Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht beendet haben benötigen die Einwillingung eines Erziehungsberechtigten.

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